Satzung


 

Vereinssatzung

des Gebirgstrachten-Erhaltungsvereins Bergen e.V. gegr. 1895

  

in der Fassung vom 21.November 1993

mit Änderung vom 24.November 1996

und Änderung vom 25. November 2012

und Änderung vom 21. November 2015

 

Inhaltsverzeichnis:

1      Name und Sitz des Vereins

2      Zweck des Vereins

3      Mitgliedschaft

4      Organe

5      Generalversammlung / Mitgliederversammlung

6      Sonstiges

7      Auflösung des Vereins

 

1. Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Gebirgstrachten-Erhaltungsverein Bergen e.V.“ und hat seinen Sitz in Bergen. Er wurde im Jahr 1895 gegründet und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Gauverband I der Oberbayerischen Gebirgstrachten- Erhaltungsvereine e.V., Sitz Traunstein.

 

 

2. Zweck des Vereins 

 

a, Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der bodenständigen Tracht sowie treues Festhalten an heimatlichen Sitten und Gebräuchen, die Erhaltung der bodenständigen Mundart, ihre Erforschung in Lied und Wort und die Förderung der Heimatliebe.

 

b, Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

 

c, Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

    • Durchführung von Trachtenfesten und anderen Brauchtumsveranstaltungen
    • Teilnahme an kirchlichen Festen
    • Vermittlung von heimatkundlicher Beratung in Tracht, Brauchtum, Volkstanz und Volkslied
    • Heranbildung des Nachwuchses zu Brauchtum und Heimatliebe
    • Mitgliedschaft beim Gauverband I der Oberbayerischen Gebirgstrachten-Erhaltungsvereine e.V. und Beachtung der von diesem erlassenen Richtlinien und Satzungen.

 

d,Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


3. Mitgliedschaft

a, Mitglied kann jede Person werden die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft.

b, Die Mitglieder sind eingeteilt in

    • aktive Mitglieder
    • passive Mitglieder
    • Ehrenmitglieder

 

Als aktive Mitglieder gelten diejenigen, die im Besitz einer vollständigen Tracht sind und den Schuhplattler und die Trachtentänze erlernt haben. 

 

Als passive Mitglieder gelten diejenigen, welchen den Verein als zahlende Mitglieder unterstützen.

 

Ehrenmitglied wird nur, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat oder aus besonderen Anlässen dazu ernannt wird. Die Ernennung derselben erfolgt durch Vorstandschaft und Ausschuss. Den Ehrenmitgliedern wird zur Bestätigung eine Ehrenurkunde überreicht.

 

Ist ein Mitglied 25, 40, 50 oder 60 Jahre beim Verein, erhält es eine Ehrennadel.

 

c, Die Vereinsmitglieder unterstützen den Verein durch die Zahlung eines jährlichen Vereinsbeitrages. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

d, Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt. Bei Austritt oder Ausschluss entscheidet der Ausschuss.


4. Organe 

 

a, Organe des Vereins sind 

    • die Vorstandschaft
    • der Ausschuss
    • die Mitglieder- und Generalversammlung 

 

b, Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus 

    • dem 1. Vorstand
    • dem 2. Vorstand
    • dem 1. Schriftführer
    • dem 1. Kassier 

Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder der Vorstandschaft und des Ausschusses müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vorstandschaft wird von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Sie bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl der Vorstandschaft im Amt. Die Wahl der Vorstandschaft sowie des 2. Kassiers und des 2. Schriftführers erfolgt in geheimer Abstimmung.

 

c, Der Ausschuss setzt sich zusammen aus 

    • der Vorstandschaft
    • dem 2.Kassier und
    • dem 2.Schriftführer
    • den Vertretern der Sachbereiche
    • mindestens 5 Vereinsmitgliedern als gewählte Beisitzer 

  

Die Vertreter der Sachbereiche sind: 

    • 1. und 2. Jugendleiter
    • 1. Vorplattler und 1. Vortänzerin
    • Vertreter der Historischen Gruppe
    • Röckefrauen-Vertreterin

 

Die Vertreter der Sachbereiche haben den Verein in ihren Aufgabengebieten auf das Beste zu beraten und zu betreuen. Bei den Veranstaltungen obliegt ihnen die Vorbereitung und Durchführung der jeweiligen Aufgaben. Die Vertreter der Sachbereiche werden ebenfalls in der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder per Handzeichen bestätigt. Jedes Ausschussmitglied ist im Ausschuss stimmberechtigt. Der gewählte Ausschuss kann weitere Mitglieder in den Ausschuss berufen.

 

5. Generalversammlung / Mitgliederversammlung 

 

a, Die Generalversammlung findet jährlich, möglichst im letzten Quartal statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es schriftlich von der Vorstandschaft verlangt.

 

b, Jede Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorstand oder vom 2.Vorstand unter Einhaltung einer Woche mittels öffentlicher Bekanntgabe im Amtsblatt der Gemeinde Bergen angekündigt. Dabei ist die von der Vorstandschaft festgesetzte Tagesordnung bekannt zu geben.

 

c, Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorstand geleitet. Ist dieser auch verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. 

 

d, Die Beschlüsse der Generalversammlung und der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei muss Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Für die Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

 

6. Sonstiges 

 

a, Satzungsänderungen sind durch die Generalversammlung oder durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu beschließen. Es bedarf dabei einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

 

b, Das Vereinsjahr beginnt und endet mit der Generalversammlung.

 

7. Auflösung des Vereins 

 

a, Der Verein kann aufgelöst werden, wenn weniger als sieben Mitglieder vorhanden sind. Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Bergen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke im Gemeindebereich Bergen zu verwenden hat.

 

b, In allen in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fällen entscheiden der Ausschuss oder die Vorschriften nach dem bürgerlichen Recht (BGB).

 

 

Die vorstehende Satzung wurde am 21. November 1993 errichtet.

 

Satzungsänderung zu Punkt III Nr. 7 am 24. Nov. 1996-einstimmig.

 

Satzungsänderung zu Punkt 3b, 4 a-c und 5a-d am 25. Nov. 2012, in der vorigen Fassung waren dies die Punkte III, Nr. 7, Punkt IV, Nr. 10-12 und Punkt V, Nr. 13–16 mit 99% der Stimmen.

 

Satzungsänderung Punkt 7a, Löschung 7b, 7c wird 7b am 21.November 2015 einstimmig.